Satzung

Verordnung
über die Satzung der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)

Vom 4. März 1975 (GVBl. S. 874),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2004 (GVBl. S. 87)

Auf Grund des § 16 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung zur Verwendung der Überschüsse der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz) vom 7. Juni 1974 (GVBI. S. 1338) wird verordnet:

§ 1

Für die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung) wird die anliegende Satzung erlassen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage

Satzung
der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)

TEIL I
Organisation und Verwaltung

§ 1

Die Entscheidungen des Stiftungsrats über Verwendung und Verteilung der Mittel sind vom Vorstand durchzuführen. Sie sind auch für den Verwaltungsrat verbindlich. Soweit Entscheidungen des Stiftungsrats vorliegen, überwacht der Verwaltungsrat die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands daraufhin, dass die Entscheidungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen Stiftungsvorstand und Verwaltungsrat über die Auslegung von Beschlüssen des Stiftungsrats sind diesem zur Entscheidung vorzulegen.

§ 2

Der Vorstand hat insbesondere
a) Zuwendungsanträge auf Vollständigkeit der Angaben zu prüfen (§ 12 Abs. 2 und 3),
b) die Prüfung der Anträge durch die Fachverwaltungen (§ 13) zu veranlassen,
c) die Anträge unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachverwaltungen zur Beschlussfassung im Stiftungsrat vorzubereiten,
d) die ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel zu prüfen oder prüfen zu lassen,
e) die Prüfungsberichte (§ 19 Satz 4) auf Verlangen dem Stiftungsrat vorzulegen,
f) nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsrats den Katalog nach § 12 Abs. 2 aufzustellen,
g) die Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 16 Satz 1) zu entwerfen.

§ 3

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres zur Feststellung vorzulegen.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Feststellung vorzulegen. Mit dem Jahresabschluss ist der Geschäftsbericht vorzulegen.

(3) Der Vorstand hat dem Stiftungs- und dem Verwaltungsrat vierteljährlich schriftlich oder mündlich über den Ablauf der Geschäfte und die Lage der Stiftung zu berichten. Auf Verlangen hat der Vorstand Zwischenberichte vorzulegen.

§ 4

Über vertrauliche Angelegenheiten hat der Vorstand Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand bestehen.

§ 5

Die Vorstandsmitglieder haben die Geschäfte der Stiftung ordentlich und gewissenhaft zu führen. Sie haften gegenüber der Stiftung in gleicher Weise wie gegenüber der Anstalt Deutsche Klassenlotterie Berlin.

§ 6

Der Stiftungsrat hat insbesondere
a) über die Bewilligung von Zuwendungen zu entscheiden,
b) die Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 16 Satz 1) und die Richtlinien für den Landessportbund (§ 11 Abs. 1 Satz 2) festzulegen.


TEIL II
Verteilung der Zweckabgabe

§ 7

(1) Zuwendungsarten sind
a) Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) und
b) Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).

(2) Zuwendungen können gewährt werden in Form von
a) Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Gebäuden oder beweglichen Sachen ohne angemessene Gegenleistung,'
b) Verlustdeckungszusagen oder Bürgschaftsübernahmen,
c) Darlehen oder bedingt rückzahlbaren Leistungen,
d) zweckgebundenen Zuschüssen, Schuldendiensthilfen oder anderen nicht rückzahlbaren Leistungen.

(3) Die Erreichung des Zwecks und die Rückforderung der Zuwendungen sind in geeigneter Form zu sichern.

§ 8

(1) Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Buchst. a sollen regelmäßig nur zur Errichtung von Gebäuden oder zur Förderung anderer größerer Investitionsvorhaben bewilligt werden. Dies gilt nicht bei Zuwendungen für kulturelle Zwecke.

(2) Bei Förderung von Bauvorhaben, abgesehen von Renovierungen, sollte möglichst Eigentum erworben werden.

(3) Zuwendungen zur Beschaffung von Grundstücken sollen nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass die Stiftung Eigentum, gegebenenfalls auch Miteigentum oder Sicherungseigentum daran erwirbt.

(4) Grundstücke sollen nur zur Nutzung und nicht zum Eigentum überlassen werden.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht gegenüber den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege in Berlin und den ihnen angeschlossenen Verbänden und Einrichtungen.

§ 9

Die Verwendung der Zuwendung muss in Berlin oder für Berliner Einrichtungen erfolgen oder im Interesse Berlins liegen.

§ 10

Die Bewilligung aus in der Zukunft von der Deutschen Klassenlotterie Berlin an die DKLB-Stiftung abzuführenden Zweckabgaben oder deren Zusicherung für bestimmte Zeiträume darf nur unter der Bedingung erfolgen, dass diese Zweckabgaben in ausreichender Höhe anfallen.

§ 11

(1) Für sportliche Zwecke sind 25 v. H. der Zweckabgabe als nicht rückzahlbare Leistungen zuzuwenden. Der Landessportbund Berlin e. V. erhält 15 v. H. der Zweckabgabe, wenn er sich Richtlinien unterwirft, die die Stiftung auf Vorschlag der für den Sport und für Finanzen zuständigen Mitglieder des Senats festlegt. Der dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats zustehende Anteil von 10 v.H. kann in Ausnahmefällen durch Beschluss des Stiftungsrats überschritten werden; der Anteil des Landessportbundes (Satz 2) wird hiervon nicht berührt. § 8 Abs. 1, §§ 12, 13, 15 und 17 gelten nicht für Zuwendungen an das für den Sport zuständige Mitglied des Senats und an den Landessportbund Berlin e.V..

(2) Die Richtlinien für den Landessportbund Berlin e. V. müssen die zweckentsprechende Verwendung der zugewendeten Mittel und den ordnungsgemäßen Nachweis der Verwendung sicherstellen.

§ 11 a

Für Zwecke der Jugendarbeit sind 25 v. H. der Zweckabgabe als nicht rückzahlbare Leistungen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung zuzuwenden. Dieser Anteil kann in Ausnahmefällen durch Beschluss des Stiftungsrats überschritten werden. § 8 Abs. 1 sowie §§ 12, 13, 15 und 17 gelten nicht für Zuwendungen an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung. Die Verwendung der Mittel im Einzelnen erfolgt für die in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin genannten Vorhaben.

§ 12

(1) Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Er muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten und in der von der Stiftung benötigten Anzahl eingereicht werden. Auf Verlangen der Stiftung sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

(2) Die Stiftung hat im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied des Senats einen Katalog der Angaben aufzustellen, die im Antrag enthalten sein müssen.

(3) Sollen mit den zugewendeten Mitteln Bauvorhaben, größere Beschaffungen oder größere Entwicklungsvorhaben finanziert werden, sind dafür Planungsunterlagen einzureichen. Bauplanungsunterlagen müssen den Anforderungen für Bauvorhaben des Landes Berlin entsprechen.

§ 13

(1) Die Anträge, die von der Stiftung nicht schon ohne weiteres abgelehnt werden, sind von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung auf Förderungswürdigkeit und Angemessenheit der geplanten Maßnahmen, sowie daraufhin zu prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Zuwendung bietet.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist der Stiftung mitzuteilen. Gleichzeitig sind die Bedingungen und Auflagen für die Verwendung der Zuwendung sowie etwa erforderliche besondere Bewirtschaftungsgrundsätze zu empfehlen, die der Zuwendungsbescheid enthalten sollte.

(3) Zu größeren Bauvorhaben dürfen Zuwendungen ohne vorherige Prüfung durch das für Bau-und Wohnungswesen zuständige Mitglied des Senats nicht bewilligt werden. Die Beteiligung des für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Mitglieds des Senats ist nicht erforderlich, soweit für ein Bauvorhaben auch Zuwendungen von Bund, Ländern oder Gemeinden gewährt werden sollen und die Prüfung der Unterlagen in baulicher Hinsicht im Ganzen von einer anderen fachlich zuständigen staatlichen Stelle veranlasst wird. Die Wertgrenze, von der ab Bauvorhaben der Vorprüfung durch das für Bau- und Wohnungswesen zuständige Mitglied des Senats unterliegen, wird
vom Stiftungsrat zu Beginn eines jeden Jahres festgelegt.

§ 14

Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

§ 15

(1) Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Bescheid muss den Hinweis enthalten, dass er erst wirksam wird, wenn sich der Zuwendungsempfänger mit seinem Inhalt schriftlich einverstanden erklärt hat; dies gilt nicht, wenn der Zuwendungsempfänger sich bereits im Antragsverfahren mit den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen und gegebenenfalls mit besonderen Bewirtschaftungsgrundsätzen einverstanden erklärt hat und keine anderen Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden.

(2) Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere
a) Art, Höhe und Zweck der Zuwendung sowie den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben bezeichnen,
b) den Bewilligungszeitraum festlegen,
c) die Bewirtschaftungsgrundsätze angeben,
d) bestimmen, ob ein voller oder ein vereinfachter Verwendungsnachweis, bzw. wie ein entsprechender Nachweis bei Zuwendungen nach § 7 Abs. 2 Buchst. a zu erbringen ist,
e) bei Bauvorhaben die vom für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Mitglied des Senats geprüften und anerkannten Bauplanungsunterlagen zur Grundlage der Ausführung bestimmen.

(3) Bei Investitionen ist als Zweck der Zuwendung nicht nur die unmittelbar geförderte Maßnahme zu nennen, sondern auch die Zweckbindung des Gegenstands festzulegen, der mit der Zuwendung beschafft wird oder auf den die Mittel verwendet werden. Natürliche Personen als Empfänger von Zuwendungen für kulturelle Zwecke sind im Regelfall zu verpflichten, die geförderte Maßnahme der Öffentlichkeit angemessen zugänglich zu machen.

§ 16

Die Stiftung legt Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze fest, die den Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen Berlins entsprechen müssen (gegenwärtig Anlage zu Ziffer 5 Abs. 1 AV § 60 LHO - DBl. I 1971 Nr. 99 S. 276). Sie sind in den Zuwendungsbescheid als dessen Bestandteil aufzunehmen, soweit sie nicht für Ausnahmefälle durch besondere Bewirtschaftungsgrundsätze abgeändert werden. Diese können zusätzliche Auflagen und Bedingungen enthalten.

§ 17

(1) Ist vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, so sind die Bedingungen für die Weitergabe der Beträge durch den Zuwendungsempfänger und die Bestimmungen für den ihm gegenüber zu erbringenden Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel
a) im Antrag (§ 12) zu nennen,
b) im Prüfungsvermerk (§ 13) vorzuschlagen,
c) im Zuwendungsbescheid (§ 15) festzulegen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass
a) die von dem Dritten geplanten Maßnahmen vor der Weitergabe der Zuwendung auf Notwendigkeit und Angemessenheit geprüft werden,
b) die Zuwendung nur für solche Bauvorhaben verwendet wird, die von dem für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Mitglied des Senats gebilligt sind,
c) der Dritte zur Beachtung der Bewirtschaftungsgrundsätze verpflichtet wird.

§ 18

Auszahlungen sind regelmäßig für einen Dreimonatsbedarf zu bemessen. Bei der Projektförderung dürfen die Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Bei der Förderung längerfristiger Projekte sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung regelmäßig davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird (Zwischennachweis).

§ 19

(1) Der Verwendungsnachweis ist von der Stiftung zu prüfen. Sie kann Dritte mit der Prüfung beauftragen. Bei der Prüfung von Baumaßnahmen ist das für Bau- und Wohnungswesen zuständige Mitglied des Senats zu beteiligen. Die Prüfungen sind in einem Bericht (Prüfungsbericht) niederzulegen.

(2) Werden für denselben Zweck Zuwendungen sowohl von der Stiftung als auch vom Land Berlin bewilligt, kann vereinbart werden, dass der Verwendungsnachweis nur von der Stiftung oder dem Land Berlin geprüft wird; die prüfende Stelle unterrichtet die andere über das Ergebnis der Prüfung.