Durchschnittlich gehen Jahr für Jahr über 250 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der LOTTO-Stiftung Berlin ein. Um in den Genuss einer Förderung durch die Stiftung zu kommen, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser sollte ca. 9 Monate vor Projektbeginn bei der Stiftung eingehen.

Fragen, bevor Sie einen Antrag stellen:

Bei einem "Nein" kann das Vorhaben leider nicht gefördert werden.

  1. Planen Sie ein soziales, karitatives, kulturelles, staatsbürgerliches oder dem Umweltschutz dienliches Projekt? 
  2. Ist der Antragsteller eine Berliner Einrichtung oder soll das geplante Projekt in Berlin durchgeführt werden und ist es im Interesse Berlins? 
  3. Ist der Antragsteller eine juristische Person?
    Ausnahme: Im kulturellen Bereich sind natürliche Personen auch antragsberechtigt, sofern die geförderte Maßnahme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll.
  4. Ist das Projekt zukunftsorientiert und wurde mit der Maßnahme noch nicht begonnen?
  5. Handelt es sich um ein gemeinnütziges Projekt?

Im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit werden die Anträge durch die jeweils verantwortliche Senatsfachverwaltung auf Förderungswürdigkeit und Angemessenheit der geplanten Maßnahmen begutachtet.

Abschließend werden die Anträge - unter Einbeziehung der gutachtlichen Stellungnahmen - dem Stiftungsrat der LOTTO-Stiftung Berlin zur Entscheidung vorgelegt. 

 

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Hinweis:
Der Antrag ist in Papierform bei der LOTTO-Stiftung Berlin einzureichen.

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Verordnung
über die Satzung der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)

Vom 4. März 1975 (GVBl. S. 874),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2004 (GVBl. S. 87)

Auf Grund des § 16 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung zur Verwendung der Überschüsse der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz) vom 7. Juni 1974 (GVBI. S. 1338) wird verordnet:

§ 1

Für die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung) wird die anliegende Satzung erlassen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage

Satzung
der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)

TEIL I
Organisation und Verwaltung

§ 1

Die Entscheidungen des Stiftungsrats über Verwendung und Verteilung der Mittel sind vom Vorstand durchzuführen. Sie sind auch für den Verwaltungsrat verbindlich. Soweit Entscheidungen des Stiftungsrats vorliegen, überwacht der Verwaltungsrat die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands daraufhin, dass die Entscheidungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen Stiftungsvorstand und Verwaltungsrat über die Auslegung von Beschlüssen des Stiftungsrats sind diesem zur Entscheidung vorzulegen.

§ 2

Der Vorstand hat insbesondere
a) Zuwendungsanträge auf Vollständigkeit der Angaben zu prüfen (§ 12 Abs. 2 und 3),
b) die Prüfung der Anträge durch die Fachverwaltungen (§ 13) zu veranlassen,
c) die Anträge unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachverwaltungen zur Beschlussfassung im Stiftungsrat vorzubereiten,
d) die ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel zu prüfen oder prüfen zu lassen,
e) die Prüfungsberichte (§ 19 Satz 4) auf Verlangen dem Stiftungsrat vorzulegen,
f) nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsrats den Katalog nach § 12 Abs. 2 aufzustellen,
g) die Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 16 Satz 1) zu entwerfen.

§ 3

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres zur Feststellung vorzulegen.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Feststellung vorzulegen. Mit dem Jahresabschluss ist der Geschäftsbericht vorzulegen.

(3) Der Vorstand hat dem Stiftungs- und dem Verwaltungsrat vierteljährlich schriftlich oder mündlich über den Ablauf der Geschäfte und die Lage der Stiftung zu berichten. Auf Verlangen hat der Vorstand Zwischenberichte vorzulegen.

§ 4

Über vertrauliche Angelegenheiten hat der Vorstand Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand bestehen.

§ 5

Die Vorstandsmitglieder haben die Geschäfte der Stiftung ordentlich und gewissenhaft zu führen. Sie haften gegenüber der Stiftung in gleicher Weise wie gegenüber der Anstalt Deutsche Klassenlotterie Berlin.

§ 6

Der Stiftungsrat hat insbesondere
a) über die Bewilligung von Zuwendungen zu entscheiden,
b) die Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 16 Satz 1) und die Richtlinien für den Landessportbund (§ 11 Abs. 1 Satz 2) festzulegen.


TEIL II
Verteilung der Zweckabgabe

§ 7

(1) Zuwendungsarten sind
a) Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) und
b) Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).

(2) Zuwendungen können gewährt werden in Form von
a) Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Gebäuden oder beweglichen Sachen ohne angemessene Gegenleistung,'
b) Verlustdeckungszusagen oder Bürgschaftsübernahmen,
c) Darlehen oder bedingt rückzahlbaren Leistungen,
d) zweckgebundenen Zuschüssen, Schuldendiensthilfen oder anderen nicht rückzahlbaren Leistungen.

(3) Die Erreichung des Zwecks und die Rückforderung der Zuwendungen sind in geeigneter Form zu sichern.

§ 8

(1) Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Buchst. a sollen regelmäßig nur zur Errichtung von Gebäuden oder zur Förderung anderer größerer Investitionsvorhaben bewilligt werden. Dies gilt nicht bei Zuwendungen für kulturelle Zwecke.

(2) Bei Förderung von Bauvorhaben, abgesehen von Renovierungen, sollte möglichst Eigentum erworben werden.

(3) Zuwendungen zur Beschaffung von Grundstücken sollen nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass die Stiftung Eigentum, gegebenenfalls auch Miteigentum oder Sicherungseigentum daran erwirbt.

(4) Grundstücke sollen nur zur Nutzung und nicht zum Eigentum überlassen werden.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht gegenüber den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege in Berlin und den ihnen angeschlossenen Verbänden und Einrichtungen.

§ 9

Die Verwendung der Zuwendung muss in Berlin oder für Berliner Einrichtungen erfolgen oder im Interesse Berlins liegen.

§ 10

Die Bewilligung aus in der Zukunft von der Deutschen Klassenlotterie Berlin an die DKLB-Stiftung abzuführenden Zweckabgaben oder deren Zusicherung für bestimmte Zeiträume darf nur unter der Bedingung erfolgen, dass diese Zweckabgaben in ausreichender Höhe anfallen.

§ 11

(1) Für sportliche Zwecke sind 25 v. H. der Zweckabgabe als nicht rückzahlbare Leistungen zuzuwenden. Der Landessportbund Berlin e. V. erhält 15 v. H. der Zweckabgabe, wenn er sich Richtlinien unterwirft, die die Stiftung auf Vorschlag der für den Sport und für Finanzen zuständigen Mitglieder des Senats festlegt. Der dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats zustehende Anteil von 10 v.H. kann in Ausnahmefällen durch Beschluss des Stiftungsrats überschritten werden; der Anteil des Landessportbundes (Satz 2) wird hiervon nicht berührt. § 8 Abs. 1, §§ 12, 13, 15 und 17 gelten nicht für Zuwendungen an das für den Sport zuständige Mitglied des Senats und an den Landessportbund Berlin e.V..

(2) Die Richtlinien für den Landessportbund Berlin e. V. müssen die zweckentsprechende Verwendung der zugewendeten Mittel und den ordnungsgemäßen Nachweis der Verwendung sicherstellen.

§ 11 a

Für Zwecke der Jugendarbeit sind 25 v. H. der Zweckabgabe als nicht rückzahlbare Leistungen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung zuzuwenden. Dieser Anteil kann in Ausnahmefällen durch Beschluss des Stiftungsrats überschritten werden. § 8 Abs. 1 sowie §§ 12, 13, 15 und 17 gelten nicht für Zuwendungen an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung. Die Verwendung der Mittel im Einzelnen erfolgt für die in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin genannten Vorhaben.

§ 12

(1) Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Er muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten und in der von der Stiftung benötigten Anzahl eingereicht werden. Auf Verlangen der Stiftung sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

(2) Die Stiftung hat im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied des Senats einen Katalog der Angaben aufzustellen, die im Antrag enthalten sein müssen.

(3) Sollen mit den zugewendeten Mitteln Bauvorhaben, größere Beschaffungen oder größere Entwicklungsvorhaben finanziert werden, sind dafür Planungsunterlagen einzureichen. Bauplanungsunterlagen müssen den Anforderungen für Bauvorhaben des Landes Berlin entsprechen.

§ 13

(1) Die Anträge, die von der Stiftung nicht schon ohne weiteres abgelehnt werden, sind von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung auf Förderungswürdigkeit und Angemessenheit der geplanten Maßnahmen, sowie daraufhin zu prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Zuwendung bietet.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist der Stiftung mitzuteilen. Gleichzeitig sind die Bedingungen und Auflagen für die Verwendung der Zuwendung sowie etwa erforderliche besondere Bewirtschaftungsgrundsätze zu empfehlen, die der Zuwendungsbescheid enthalten sollte.

(3) Zu größeren Bauvorhaben dürfen Zuwendungen ohne vorherige Prüfung durch das für Bau-und Wohnungswesen zuständige Mitglied des Senats nicht bewilligt werden. Die Beteiligung des für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Mitglieds des Senats ist nicht erforderlich, soweit für ein Bauvorhaben auch Zuwendungen von Bund, Ländern oder Gemeinden gewährt werden sollen und die Prüfung der Unterlagen in baulicher Hinsicht im Ganzen von einer anderen fachlich zuständigen staatlichen Stelle veranlasst wird. Die Wertgrenze, von der ab Bauvorhaben der Vorprüfung durch das für Bau- und Wohnungswesen zuständige Mitglied des Senats unterliegen, wird
vom Stiftungsrat zu Beginn eines jeden Jahres festgelegt.

§ 14

Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

§ 15

(1) Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Bescheid muss den Hinweis enthalten, dass er erst wirksam wird, wenn sich der Zuwendungsempfänger mit seinem Inhalt schriftlich einverstanden erklärt hat; dies gilt nicht, wenn der Zuwendungsempfänger sich bereits im Antragsverfahren mit den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen und gegebenenfalls mit besonderen Bewirtschaftungsgrundsätzen einverstanden erklärt hat und keine anderen Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden.

(2) Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere
a) Art, Höhe und Zweck der Zuwendung sowie den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben bezeichnen,
b) den Bewilligungszeitraum festlegen,
c) die Bewirtschaftungsgrundsätze angeben,
d) bestimmen, ob ein voller oder ein vereinfachter Verwendungsnachweis, bzw. wie ein entsprechender Nachweis bei Zuwendungen nach § 7 Abs. 2 Buchst. a zu erbringen ist,
e) bei Bauvorhaben die vom für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Mitglied des Senats geprüften und anerkannten Bauplanungsunterlagen zur Grundlage der Ausführung bestimmen.

(3) Bei Investitionen ist als Zweck der Zuwendung nicht nur die unmittelbar geförderte Maßnahme zu nennen, sondern auch die Zweckbindung des Gegenstands festzulegen, der mit der Zuwendung beschafft wird oder auf den die Mittel verwendet werden. Natürliche Personen als Empfänger von Zuwendungen für kulturelle Zwecke sind im Regelfall zu verpflichten, die geförderte Maßnahme der Öffentlichkeit angemessen zugänglich zu machen.

§ 16

Die Stiftung legt Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze fest, die den Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen Berlins entsprechen müssen (gegenwärtig Anlage zu Ziffer 5 Abs. 1 AV § 60 LHO - DBl. I 1971 Nr. 99 S. 276). Sie sind in den Zuwendungsbescheid als dessen Bestandteil aufzunehmen, soweit sie nicht für Ausnahmefälle durch besondere Bewirtschaftungsgrundsätze abgeändert werden. Diese können zusätzliche Auflagen und Bedingungen enthalten.

§ 17

(1) Ist vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, so sind die Bedingungen für die Weitergabe der Beträge durch den Zuwendungsempfänger und die Bestimmungen für den ihm gegenüber zu erbringenden Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel
a) im Antrag (§ 12) zu nennen,
b) im Prüfungsvermerk (§ 13) vorzuschlagen,
c) im Zuwendungsbescheid (§ 15) festzulegen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass
a) die von dem Dritten geplanten Maßnahmen vor der Weitergabe der Zuwendung auf Notwendigkeit und Angemessenheit geprüft werden,
b) die Zuwendung nur für solche Bauvorhaben verwendet wird, die von dem für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Mitglied des Senats gebilligt sind,
c) der Dritte zur Beachtung der Bewirtschaftungsgrundsätze verpflichtet wird.

§ 18

Auszahlungen sind regelmäßig für einen Dreimonatsbedarf zu bemessen. Bei der Projektförderung dürfen die Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Bei der Förderung längerfristiger Projekte sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung regelmäßig davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird (Zwischennachweis).

§ 19

(1) Der Verwendungsnachweis ist von der Stiftung zu prüfen. Sie kann Dritte mit der Prüfung beauftragen. Bei der Prüfung von Baumaßnahmen ist das für Bau- und Wohnungswesen zuständige Mitglied des Senats zu beteiligen. Die Prüfungen sind in einem Bericht (Prüfungsbericht) niederzulegen.

(2) Werden für denselben Zweck Zuwendungen sowohl von der Stiftung als auch vom Land Berlin bewilligt, kann vereinbart werden, dass der Verwendungsnachweis nur von der Stiftung oder dem Land Berlin geprüft wird; die prüfende Stelle unterrichtet die andere über das Ergebnis der Prüfung.

Die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin wurde 1974 gegründet. Basis für diese Gründung ist das DKLB-Gesetz vom 07.06.1974. Es trat am 01.01.1975 in Kraft.

Mit Errichtung der Stiftung sollten insbesondere feste Rahmenbedingungen für das Zuwendungsgeschäft geschaffen werden. Ziel war es u.a., der Stiftung zu ermöglichen, selbst Vermögen zu bilden und damit die Zuwendungen variabler zu gestalten.

Vor Errichtung der Stiftung wurde die Verteilung der Überschüsse der DKLB durch den Beirat vorgenommen. Der Beirat war ein Organ der DKLB mit der Aufgabe, die Überschüsse aus dem Lotteriegeschäft für gemeinnützige Zwecke zu verteilen. In seiner Funktion war er dem heutigen Stiftungsrat gleichgestellt. Schon zu Beginn der 70er Jahre wurden jeweils drei vom Senat bestellte und vom Abgeordnetenhaus gewählte Personen in den Beirat aufgenommen.

Die Stiftung verwaltet und verteilt seit dem die ihr gemäß § 6 des DKLB-Gesetzes zur Verfügung stehenden Mittel. Sie verfolgt gemeinnützige Zwecke und fördert ausschließlich soziale, karitative, dem Umweltschutz dienliche, kulturelle, staatsbürgerliche, jugendfördernde und sportliche Vorhaben durch Gewährung von Zuwendungen.

Für die Stiftung wurde mit Datum vom 04.03.1975 gemäß § 16 des DKLB-Gesetzes eine Satzung erlassen. Sie enthält nähere Bestimmungen über die Verwendung und Verteilung der Mittel, die aufgrund der gesetzlichen Grundlage von der DKLB an die Stiftung zur Verfügung gestellt werden.

Seit ihrer Gründung im Jahr 1975 hat die LOTTO-Stiftung Berlin rund 4.900 Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von über 2,4 Milliarden Euro in Berlin gefördert. Vor Errichtung der Stiftung fanden Ausschüttungen durch den Beirat der DKLB statt; durch diesen wurden zweckgebundene Zuschüsse in Höhe von 264 Millionen Euro bewilligt.

Durch die Gewährung von Zuwendungen werden soziale, karitative, dem Umweltschutz dienliche, kulturelle, staatsbürgerliche, jugendfördernde und sportliche Vorhaben unterstützt. Dies wird durch eine gesetzlich geregelte Zweckabgabe ermöglicht, die von der Deutschen Klassenlotterie Berlin an die Stiftung fließt. Damit unterstützt sie Vorhaben in Berlin, für Berliner Einrichtungen oder Vorhaben, die im Interesse Berlins liegen. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Gesetz
Deutsche Klassenlotterie Berlin
und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz).

Vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604); 
letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.03.2020 (GVBl. S. 226)

ABSCHNITT I
Deutsche Klassenlotterie Berlin

§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz

Die "Deutsche Klassenlotterie Berlin" ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Aufgaben

Aufgabe der Deutschen Klassenlotterie Berlin ist die Durchführung von behördlich erlaubten Glücksspielen, einschließlich Lotterien, Sporttoto, Sportwetten und Ausspielungen, sowie aller damit zusammenhängenden sonstigen Geschäfte.

§ 3 Organe

Organe der Anstalt sind
1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat.

§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

(3) Die Anstalt wird von den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich unter eigener Verantwortung nach einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung geleitet; ist ein Vorstandsmitglied an der Leitung der Anstalt verhindert, so wird die Anstalt von dem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(4) Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Einstellung und Entlassung des Personals der Anstalt obliegt dem Vorstand.

(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Er kann in besonderen Fällen den Verwaltungsrat um eine Stellungnahme ersuchen.

§ 5 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. sechs vom Senat zu bestellenden Mitgliedern,
2. drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern.

(2) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gebildet und bleibt bis zur Neubildung im Amt. Seine Mitglieder können jederzeit abberufen werden.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

(6) Der Vorstand ist auf Verlangen des Verwaltungsrats verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen; der Vorstand ist auf sein Verlangen zu hören.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
1. Abschluß der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,
2. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands,
3. Erlaß der Geschäftsanweisung für den Vorstand.

(9) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu
1. Spielplänen und Spielregeln,
2. der Aufstellung von Grundsätzen für Verträge mit den Annahmestellenleitern,
3. dem Erwerb, der Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4. dem Erwerb oder der Veräußerung von Beteiligungen,
5. der Einleitung besonders bedeutsamer Rechtsstreitigkeiten und der Einlegung von Rechtsmitteln in solchen Rechtsstreitigkeiten,
6. dem Abschluß besonders bedeutsamer Verträge.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands bleibt unberührt.

§ 6 Zweckabgabe, Bilanzgewinn
Die Deutsche Klassenlotterie Berlin ist verpflichtet, eine Zweckabgabe in Höhe von 20 v.H. der Spieleinsätze laufend und ihren Bilanzgewinn an die "Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin" ("DKLB-Stiftung") abzuführen. Die Zweckabgabe ist vor Abführung an die DKLB-Stiftung einmalig am Jahresanfang um einen Betrag von 600.000 Euro zu mindern. Diese Mittel sind an die für die Glücksspielsuchtbekämpfung zuständige Senatsverwaltung abzuführen, die sie für Zwecke der Suchtforschung und der Suchtprävention zu verwenden hat.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

ABSCHNITT II
Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)

§ 10 Rechtsstellung und Sitz

Unter dem Namen "Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Sie ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.

§ 11 Aufgaben

(1) Die Stiftung verwaltet und verteilt die ihr gemäß

§ 6 zur Verfügung stehenden Mittel. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke; sie fördert ausschließlich soziale, karitative, dem Umweltschutz dienliche, kulturelle, staatsbürgerliche, jugendfördernde und sportliche Vorhaben durch Gewährung von Zuwendungen. Eine Rücklagenbildung ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung der genannten Zwecke erforderlich ist.

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Zuwendungen an natürliche Personen sind nur für kulturelle Zwecke zulässig, sofern die geförderte Maßnahme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

(3) Die Stiftung hat eine Nachweisung über die Verteilung der Mittel im einzelnen jeweils für ein Kalendervierteljahr dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis vorzulegen.

(4) Die Stiftung kann mit Zustimmung des Stiftungsrats in besonderen Fällen andere Geschäfte betreiben.

§ 12 Organe

Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand,
2. der Stiftungsrat,
3. der Verwaltungsrat.

§ 13 Stiftungsvorstand

(1) Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin. Er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 4 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, unter Befreiung von der Vorschrift des

§ 181 BGB auch mit sich selbst als Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

§ 14 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus
1. drei vom Abgeordnetenhaus zu wählenden Mitgliedern,
2. drei vom Senat zu bestellenden Mitgliedern.

(2) Der Stiftungsrat wird für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gebildet und bleibt bis zur Neubildung im Amt. Die Mitglieder des Stiftungsrats können jederzeit abberufen werden. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht einem Organ der Deutschen Klassenlotterie Berlin angehören.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

(6) Der Stiftungsrat befindet über die Verwendung und Verteilung der der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel auf Grund der Satzung.

§ 15 Verwaltungsrat der Stiftung

Der Verwaltungsrat der Stiftung ist der Verwaltungsrat der Deutschen Klassenlotterie Berlin.

§ 5 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 16 Satzung

Die Satzung kann nähere Bestimmungen treffen über Verwendung und Verteilung, Auszahlung und Verwendungsnachweis der Mittel, Organisation und Verwaltung der Stiftung. Die Satzung der Stiftung wird vom Senat als Rechtsverordnung erlassen.

ABSCHNITT III
Gemeinsame Vorschriften

§ 17 Ausschluß bei persönlicher Beteiligung

(1) Ein Mitglied des Verwaltungsrats oder Stiftungsrats darf nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn der zu entscheidende Antrag unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Interessen des Mitglieds oder eines Angehörigen berührt oder den Geschäftskreis einer Verwaltung oder ein Unternehmen betrifft, bei der (dem) das Mitglied oder der Angehörige beschäftigt oder beteiligt ist.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Mitglied wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

§ 18 (aufgehoben)

§ 19 Rechnungswesen

(1) Die Rechnungen werden nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(2) (aufgehoben)

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 Gebührenbefreiung

Die Deutsche Klassenlotterie Berlin ist von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) (aufgehoben)

Welche Projekte durch die LOTTO-Stiftung Berlin unterstützt werden, darüber entscheidet ein unabhängiger Stiftungsrat. Ihm gehören je drei vom Senat von Berlin bestellte und vom Berliner Abgeordnetenhaus gewählte Mitglieder an. Der Stiftungsrat wird für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gebildet und bleibt bis zur Neubildung im Amt. Er kommt in der Regel viermal im Jahr zusammen und berät über die Förderanträge, die bei der Stiftung eingereicht und durch die jeweils zuständige Senatsfachverwaltung begutachtet wurden.

Für die Dauer der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin wurden folgende Stiftungsratsmitglieder bestellt:

Kai Wegner - Vorsitzender
Regierender Bürgermeister von Berlin

Silke Gebel - stellvertretende Vorsitzende
MdA (Bündnis 90/Die Grünen)

Franziska Giffey 
Bürgermeisterin und Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe 

Dr. Felor Badenberg
Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz

Raed Saleh
MdA (SPD)

Dirk Stettner
MdA (CDU)

Stand 06.07.2023

 

 

 

Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und
die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz).

ABSCHNITT I
Deutsche Klassenlotterie Berlin § 1-9

ABSCHNITT II
Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)

§ 10: Rechtsstellung und Sitz

§ 11: Aufgaben

§ 12: Organe

§ 13: Stiftungsvorstand

§ 14: Stiftungsrat

§ 15: Verwaltungsrat der Stiftung

§ 16: Satzung

Satzung
der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)

TEIL 1: Organisation und Verwaltung §1 - §6

TEIL 2: Verteilung der Zweckabgabe §7 - §19

Das vollständige Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz) sowie die Satzung der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin können Sie sich im rechten Bereich herunterladen.

Der Vorstand der LOTTO-Stiftung Berlin besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat bestellt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes sind:

 

 

Dr. Marion Bleß

 

 

Hansjörg Höltkemeier

 

Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin
Brandenburgische Str. 36
10707 Berlin

Telefon: +49 30 89 05-12 80

Telefax: +49 30 89 05-12 46

E-Mail: stiftung@lotto-berlin.de

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass Termine nur nach vorheriger Vereinbarung möglich sind.